ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)



1. Umfang der Leistung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbeziehungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen einem Auftraggeber (dem Kunden) und Mag. phil. Joanna Ziemska, die die in Punkt 1.2 angeführten Leistungen erbringt (in weiterer Folge als Auftragnehmerin bezeichnet), sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wird.
  2. Der Leistungsumfang gegenüber dem Auftraggeber umfasst grundsätzlich das Übersetzen, Dolmetschen (konsekutiv und simultan), die Durchführung allfälliger Zusatzleistungen (z.B. Lektorat, Korrekturlesen, Fachrecherche) bzw. anderer Leistungen 
  3. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle beauftragten Tätigkeiten nach bestem Wissen und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit durchzuführen.
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerinin bereits zur Anbotslegung mitzuteilen, wofür er die Übersetzung verwenden will, z. B. ob sie
    1. nur der Information,
    2. der Veröffentlichung und Werbung,
    3. für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren,
    4. oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, für den eine besondere Übersetzung der Texte durch die Übersetzerin von Bedeutung ist.
  5. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag gegeben und geliefert wurde, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Auftragnehmerin.
  6. Wird der Zweck einer Übersetzung die Auftragnehmerinin nicht bekannt gegeben, so hat die Auftragnehmerin die Übersetzung nach ihrem besten Wissen zum Zwecke der Information (siehe Punkt 1.4.1) auszuführen.
  7. Übersetzungen sind von der Auftragnehmerin, so nichts Anderes vereinbart ist, in einfacher Ausfertigung per E-Mail zu liefern.
  8. Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminologie wünscht, muss er dies die Auftragnehmerinin bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen Unterlagen dafür bekannt geben. Dies gilt auch für Sprachvarianten.
  9. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers.
  10. Die Auftragnehmerin hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Dritte weiterzugeben. In diesem Falle bleibt sie jedoch ausschließliche Auftragnehmerin.
  11. Die Auftragnehmerin hat auch nach Auftragsannahme ein Rücktrittsrecht. Stellt sich nach erfolgter Auftragannahme heraus, dass die Übersetzung aus Gründen, die bei der Auftragsannahme nicht absehbar waren, nicht erbracht werden kann, informiert die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich hievon.
  12. Der Name die Auftragnehmerinin darf nur dann der veröffentlichten Übersetzung beigefügt werden, wenn der gesamte Text von diesem übersetzt wurde und wenn keine Veränderungen an der Übersetzung vorgenommen wurden.
  13. Vom Auftragsgegenstand nicht umfasst ist die Prüfung, ob die im Rahmen der Übersetzung gewählte Wortwahl geeignet ist, die von dem Auftraggeber gewünschten Rechtsfolgen herbeizuführen oder nicht gewünschte Rechtsfolgen auszuschließen. Eine solche Tätigkeit kann nur durch einen Rechtsberater erfolgen, der mit jenen Rechtsordnungen vertraut ist, die der übersetzte Text berührt.

2. Honorare und Nebenbedingungen zur Rechnungslegung 

  1. Die Honorare (Preise) für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) die Auftragnehmerinin, die für die jeweilige besondere Art der Übersetzung anzuwenden sind. Übersetzungen werden nach Zeilen des übersetzten Textes berechnet. 1 Zeile = 55 Anschläge inklusive Leerzeichen, eruiert unter Verwendung des Zählprogramms „Windows Word Count“. Etwaige im Text vorhandene Zahlen, Eigennamen usw. bzw. alle weiteren Anschläge, die zwar nicht übersetzt wurden, jedoch als Teil des Auftrages getätigt wurden, werden wie normale Übersetzungen in Rechnung gestellt.
    1. Ist nichts Anderes vereinbart, so bildet der Zieltext (Ergebnis des Übersetzens) die Berechnungsbasis.
    2. Als Berechnungsbasis für andere Sprachdienstleistungen gilt die jeweils vereinbarte Grundlage (z.B.: Zieltext, Ausgangstext, Stundensatz, Seitenanzahl, Pauschale).
    3. Leistungen, die an Aufwand den Rahmen einer einfachen Textverarbeitung überschreiten, werden nach Vereinbarung verrechnet (z. B. Vorlagen werden in speziellen Dateiformaten geliefert; eine besondere grafische Form, die eine spezielle Software erfordert, wenn dies vom Auftraggeber verlangt wird). Dasselbe gilt für beglaubigte Übersetzungen.
  2. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich davon verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich; diese Kosten können ohne Weiteres in Rechnung gestellt werden.
  3. Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich und nach Vorlage der zu übersetzenden Unterlagen erstellt wurde. Andere Kostenvoranschläge gelten immer nur als unverbindliche Richtlinie.
  4. Der Auftraggeber ist auch ohne Information nach Punkt 2.2 verpflichtet, sofern von die Auftragnehmerinin kein neuer Kostenvoranschlag erstellt wird, die tatsächlichen Kosten der Übersetzung nach Punkt 2.1 zu bezahlen.
  5. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
  6. Es gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 2,5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat.
  7. Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen wird ein prozentuelles Honorar einer Erstübersetzung verrechnet, mindestens jedoch 40%.
  8. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden, die entsprechend zu vereinbaren sind.
  9. Sollte der Auftraggeber seinen Auftrag stornieren, so stellt die Auftragnehmerin eine Mindestgebühr und alle bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung.

3. Lieferung 

  1. Hinsichtlich der Frist für die Lieferung der Übersetzung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist das Lieferdatum ein wesentlicher Bestandteil des von die Auftragnehmerinin angenommenen Auftrages, so hat der Auftraggeber dies im Vorhinein ausdrücklich bekannt zu geben. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (z.B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Hintergrundinformationen) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
  2. Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Lieferfrist ausdrücklich als fix vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1, erster Absatz) und der Auftraggeber alle Voraussetzungen des Punktes 3.1, zweiter Absatz, erfüllt hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen; davon ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden.
  3. Eine Vorverlegung der Lieferfrist nach der Beauftragung ist generell nicht möglich bzw. mit Mehrkosten für die schnellere Bearbeitung verbunden und nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Übersetzerin möglich. Sollte der Auftraggeber seinen Auftrag stornieren, weil eine Vorverlegung der Lieferfrist nicht möglich ist, so stellt die Auftragnehmerin eine Mindestgebühr und alle bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung.
  4. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung per E-Mail. 
  5. Die mit der Lieferung (Übermittlung) verbundenen Gefahren trägt der Auftraggeber.
  6. Ist nichts Anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Übersetzungsauftrages beim Auftragnehmer. Die Auftragnehmerin hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen sorgsam verwahrt werden, sodass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und die Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.

4. Höhere Gewalt

  1. Für den Fall der höheren Gewalt hat die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl die Auftragnehmerin als auch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch der Auftragnehmerin Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben.
  2. Als höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen: Zufall; Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit der Auftragnehmerin, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.

5. Haftung für Mängel (Gewährleistung) 

  1. Sämtliche Mängelrügen betreffend die Qualität der Übersetzung sind innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der Übersetzung geltend zu machen. Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden (Fehlerprotokoll).
  2. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine angemessene Frist und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die Auftragnehmerin von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist von der Auftragnehmerin behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung.
  3. Wenn die Auftragnehmerin die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht.
  4. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.
  5. Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen, und wenn der Auftragnehmerin Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autorenkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist der Auftragnehmerin ein angemessener Kostenersatz für die Korrektur bzw. ein von der Auftragnehmerin in Rechnung zu stellendes angemessenes Stundenhonorar zu bezahlen.
  6. Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen besteht keinerlei Mängelhaftung. Dies gilt auch für Überprüfungen von Übersetzungen nach Punkt 2.7 und 5.5.
  7. Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. gelten nicht als Übersetzungsmängel. 
  8. Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung. 
  9. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt die Auftragnehmerin keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem gesonderten Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen. Dies gilt auch für unleserliche Namen und Zahlen in Geburtsurkunden oder sonstigen Dokumenten.
  10. Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Ausgangstext. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen ist der Auftraggeber verantwortlich.
  11. Für vom Auftraggeber beigestellte Ausgangstexte, Originale und dergleichen haftet die Auftragnehmerin, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurückgegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 3.6 sinngemäß. 
  12. Für Korrekturleistungen nach Punkt 2.7 wird keine Haftung übernommen, wenn der Ausgangstext nicht zur Verfügung gestellt wird. 
  13. Bei Übermittlung von Übersetzungen mittels Datentransfer (wie E-Mail etc.) besteht keine Haftung der Auftragnehmerin für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (z.B. Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten), sofern nicht ein grobes Verschulden der Auftragnehmerin vorliegt.

6. Schadenersatz 

  1. Alle Schadenersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin sind, sofern nicht gesetzlich Anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen von dieser Beschränkung des Schadenersatzes sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden besteht nicht.
7. Zahlung 
  1. Die Zahlung hat, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung der Übersetzung in bar zu erfolgen bzw. unmittelbar nach Zugehen der Rechnung per Überweisung. Es wird grundsätzlich kein Skonto gewährt. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Von ausländischen Auftraggebern kann die Vorauszahlung der vollständigen Auftragssumme gefordert werden. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung vom Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem vereinbarten Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung die Zahlungspflicht des Auftraggebers ein. 
  2. Tritt Zahlungsverzug ein, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, beigestellte Auftragsunterlagen (z. B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über dem jeweiligen Zinsfuß der Nationalbank in Anrechnung gebracht. Darüber hinaus sind eventuell anfallende Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. 
  3. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Zahlungsbedingungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1). Durch die damit verbundene Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird die Auftragnehmerin in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

8. Widerrufsrecht für Verbraucher 

  1. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG, hat er das Recht, von einem Vertrag, der im Wege des Fernabsatzes gemäß § 3 Z 2 FAGG oder außerhalb von Geschäftsräumen gemäß § 3 Z 1 FAGG geschlossen wurde, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§ 11 FAGG). Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Erklärung des Rücktritts des Verbrauchers ist an keine bestimmte Form gebunden. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Verbraucher die Auftragnehmerin mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Rücktritts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. 
  2. Bei Widerruf wird die Auftragnehmerin alle Zahlungen, welche sie vom Verbraucher erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages bei der Auftragnehmerin eingegangen ist. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde; in keinem Fall werden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 
  3. Wünscht der Verbraucher, dass die Auftragnehmerin vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist gemäß § 11 FAGG mit der Vertragserfüllung beginnt, muss der Verbraucher die Auftragnehmerin zur vorzeitigen Vertragserfüllung auffordern und ein diesbezügliches Verlangen schriftlich erklären (§ 10 FAGG). 
  4. Tritt der Verbraucher gemäß § 11 FAGG vom Vertrag zurück, nachdem er ein Verlangen auf vorzeitige Vertragserfüllung gemäß § 10 FAGG erklärt hat, und hat die Auftragnehmerin hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen, hat der Verbraucher einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den von der Auftragnehmerin bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.

9. Eigentumsvorbehalt 

  1. Alle dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenden Verbindlichkeiten Eigentum der Auftragnehmerin. 
  2. Jegliche Art von im Auftrag nicht enthaltenen Unterlagen wie Paralleltexte, Software, Prospekte, Kataloge und Berichte sowie alle Kosten verursachenden Unterlagen, wie z.B. Literatur oder Skripten, bleiben geistiges Eigentum der Auftragnehmerin und stehen unter dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. 
  3. Im Zuge eines oder mehrerer Aufträge angelegte Translation Memories sind – falls nicht anders vereinbart – Eigentum der Auftragnehmerin. 
  4. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Translation Memories bleiben – so nicht anders vereinbart – ein Eigentum des Auftraggebers.

10. Schad- und Klagloshaltung durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über alle Rechte verfügt, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind.
  2. Der Auftraggeber hält die Auftragnehmerin gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos.

11. Verschwiegenheitspflicht 

  1. Die Auftragnehmerin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihr Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beauftragten haftet die Auftragnehmerin nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden bei der Auswahl des Beauftragten.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht 

  1. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das am Sitz der Auftragnehmerin sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.
  2. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.

13. Verbindlichkeiten des Vertrages

  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.